Mit Gültigkeit vom 24. November 2021 wurde die Corona-Verordnung des Landes Baden Württemberg fortgeschrieben. Sie sieht drei Stufen vor: Basisstufe, Warnstufe und Alarmstufe (I und II). Die Stufen sind abhängig von der Hospitalisierungsinzidenz und gelten für ganz BadenWürttemberg. Seit 24. November 2021 befinden wir uns in der Alarmstufe II.
Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz die Zahl von 1,5 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg die absolute Zahl 250 erreicht oder überschreitet.
Die Alarmstufe I wird ausgerufen, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz die Zahl von 3 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg die absolute Zahl von 390 erreicht oder überschreitet.
Die Alarmstufe II wird ausgerufen, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz die Zahl von 6 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg die absolute Zahl von 450 erreicht oder überschreitet. Die Landesregierung behält sich vor, bei besonders hohem Infektionsgeschehen, spätestens wenn die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 9 erreicht oder überschreitet, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen.
Dabei gelten die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen.
Der Veranstalter muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
Grundsätzliche Ausnahmen von der PCR-Testpflicht und 2G-Beschränkung:
Richtlinien zum Antigen-Schnelltest:
Die Tests können bei einer für die Testung zugelassenen Stelle durchgeführt werden (offizielle Teststelle, betriebliche Testung) oder in der Sporthalle selbst, wobei eine volljährige Person die Testung überwachen und deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigen muss. Eine häusliche Eigentestung ist nicht ausreichend.
Regelungen für Sportler:innen, Trainer:innen und Zuschauer:innen
Basisstufe:
Änderungen in der Warnstufe:
Nicht geimpfte oder nicht genesene Personen dürfen nur mit einem negativen PCR-Test als Zuschauer:in die Sportstätte betreten. Alle direkt am Spiel Beteiligten nicht geimpften oder nicht genesenen Personen (Spieler:innen, Trainer:innen, Schiedsrichter:innen, Schiedsrichterbeobachter:innen, Zeitnehmer:innen, Sekretär:innen, Wischer:innen etc.) dürfen auch in der Warnstufe mit einem negativen Antigen-Schnelltest-Ergebnis am Spiel teilnehmen. Im Trainingsbetrieb dürfen nicht geimpfte oder nicht genesene Trainer:innen ebenfalls mit einem negativen Antigen-Schnelltest-Ergebnis am Training teilnehmen. Für Spieler:innen gilt im Training jedoch in der Warnstufe die PCR-Testpflicht.
Sollten sich Vereine für das 2G-Optionsmodell entschieden haben, gilt in der Warnstufe auch im 2GOptionsmodell die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Es bestehen lediglich keine Personenobergrenzen und Kapazitätsbeschränkungen.
Änderungen in der Alarmstufe I:
Nicht geimpfte oder nicht genesene Personen dürfen nicht mehr an einer Sportveranstaltung (Training oder Spielbetrieb) in geschlossenen Räumen teilnehmen – sowohl als Sportler:in als auch als Zuschauer:in. Nicht geimpfte oder nicht genesene Trainer:innen dürfen mit einem negativen AntigenSchnelltest-Ergebnis auch in der Alarmstufe am Trainings- sowie am Wettkampfbetrieb teilnehmen.
Änderungen in der Alarmstufe II (gültig ab 24. November 2021):
Nicht geimpfte oder nicht genesene Personen dürfen nicht mehr an einer Sportveranstaltung (Training oder Spielbetrieb) in geschlossenen Räumen teilnehmen – sowohl als Teilnehmer:in (Sportler:in, Schiedsrichter:in, Trainer:in, Helfer:in) als auch als Zuschauer:in. Für Teilnehmer:innen gilt weiterhin die 2G-Regelung. Eventuelle Ausnahmen sind in der Corona-Verordnung Sport geregelt. Diese ist aktuell noch nicht veröffentlicht. Somit gilt die allgemeine Corona-Verordnung des Landes BadenWürttemberg. Für Zuschauer:innen giltzudem die 2G+-Regel, d.h. geimpfte und genesene Personen müssen zudem ein tagesaktuelles negatives Schnelltestergebnis vorweisen. Der Veranstalter ist verpflichtet den Nachweis auch technisch zu prüfen: Die Angaben sind mit einem amtlichen Ausweisdokument abzugleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheckApp geprüft werden.
Ebenso gilt in der Warnstufe II eine Auslastungsgrenze von max. 50 % der zugelassenen Personenzahl.